Aufbewahrungsfristen

Archivgang mit Stehsammlern und Rollleiter, Kartons mit grösstenteils blanken Etiketten, keine Personen im Bild

Stand: 01.09.2026

Warum Bilder, Befunde und Strahlenschutz-Nachweise über lange Zeit aufbewahrt werden müssen, und worauf es bei der revisionssicheren Archivierung ankommt.

Eine Röntgenaufnahme ist nach der Untersuchung nicht erledigt. Bilddaten, Befunde und Strahlenschutz-Nachweise müssen über teils sehr lange, gesetzlich festgelegte Fristen aufbewahrt werden. Das hat handfeste Gründe und betrifft den Alltag mehr, als es zunächst scheint.

Warum überhaupt aufbewahren

Drei Zwecke stehen im Vordergrund: die Nachvollziehbarkeit der Versorgung (was wurde wann gemacht?), der Verlaufsvergleich (eine alte Aufnahme als Referenz kann eine neue Untersuchung ersparen und damit Dosis vermeiden) und die Beweissicherung im Streitfall. Gerade der Verlaufsvergleich ist auch ein Strahlenschutzargument: Wer die Voraufnahme findet, muss nicht erneut bestrahlen.

Was aufbewahrt wird

Dazu gehören unter anderem Bilddaten und Befunde, die Aufzeichnungen über applizierte Dosen, Prüf- und Wartungsnachweise der Geräte sowie Dosimetrie- und Schulungsunterlagen des Personals. Die Fristen unterscheiden sich je nach Dokumentart und können bei Bilddaten viele Jahre, bei bestimmten Unterlagen noch deutlich länger betragen.

Gleichwertige Dokumentgruppen ohne unbelegte Fristen-BalkenVereinfachtes Lehrschema, keine Messdaten. Geometrie nicht massstabsgetreu.Aufbewahrung nach DokumentartBild- und BefunddatenDosis- und PrüfnachweiseWeitere betriebliche UnterlagenJe Dokumentart: geltende Frist und Zuständigkeit prüfenKeine Rangfolge oder Dauer aus der Grösse der Felder ableiten.
Die Aufbewahrungsfrist muss für die konkrete Dokumentart und das anwendbare Regelwerk bestimmt werden. Die gleich grossen Felder enthalten bewusst keine ungeprüften Jahresangaben.

Worauf es praktisch ankommt

Entscheidend ist die revisionssichere Speicherung: Die Daten müssen über die gesamte Frist unverändert und lesbar bleiben, auch wenn sich Software und Formate ändern. Hinzu kommen der Datenschutz und ein geordnetes Vorgehen bei Archivwechsel oder Systemmigration, damit nichts verloren geht oder unlesbar wird.

Schweiz: Für das Patientendossier nennt das BAG eine Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren ab der letzten Konsultation. Diese Angabe ist keine pauschale Löschfrist für alle hier genannten Unterlagen. Im betrieblichen Archivplan werden deshalb Dokumentart, anwendbare Rechtsgrundlage, Fristbeginn und Aufbewahrungsdauer getrennt festgehalten.

Grundlage und weiterführendDie Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus dem Strahlenschutz- und dem allgemeinen Gesundheitsrecht in aktueller Fassung; massgeblich ist die jeweils geltende Vorgabe.

Die Inhalte dienen der Information und Weiterbildung; sie ersetzen keine einzelfallbezogene fachliche Beratung und keine behördlichen oder normativen Vorgaben. Massgeblich sind stets die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen der zuständigen Behörden. Für konkrete Anwendungen sind zusätzlich die lokalen Weisungen, Gerätevorgaben und die Beurteilung der zuständigen Fachpersonen massgeblich.

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