Der Strahlenschutz-Sachverständige

Fachperson im Kittel am Schreibtisch mit Ordnern, Ionisationskammer und Laptop, CT-Gantry durch Glaswand sichtbar

Stand: 01.09.2026

Wer trägt in Ihrem Betrieb die Gesamtverantwortung, und wer übernimmt die fachliche Umsetzung des Strahlenschutzes?

Halten Sie beide Rollen getrennt fest und ordnen Sie die wiederkehrenden Aufgaben zu. Der Artikel zeigt, wo sich Bewilligungsinhaber und sachverständige Person ergänzen und wo ihre Zuständigkeiten auseinanderliegen.

Wer im Betrieb fachlich für den Strahlenschutz geradesteht: Aufgaben, Verantwortung und Grenzen der sachverständigen Person, und warum diese Rolle auch extern besetzt werden kann.

Hinter jeder bewilligten Strahlenanwendung steht eine Person, die fachlich dafür einsteht, dass alles korrekt läuft: die Strahlenschutz-Sachverständige. Diese Rolle ist im Schweizer Strahlenschutzrecht verankert und für den Betrieb zentral, wird aber oft mit der Gesamtverantwortung des Betriebs verwechselt. Die Trennung sauber zu verstehen, hilft, Zuständigkeiten richtig zu setzen.

Bewilligungsinhaber und Sachverständige

Der Bewilligungsinhaber (der Betrieb, vertreten durch die Leitung) trägt die Gesamtverantwortung. Die sachverständige Person sorgt fachlich dafür, dass die Anforderungen tatsächlich umgesetzt werden. Sie ist also nicht der Chef, sondern die fachliche Instanz, die berät, prüft und auf Mängel hinweist. Beide Rollen greifen ineinander, sind aber klar getrennt.

BAG · AufsichtBewilligung + AufsichtBewilligungsinhaberBetrieb / Spitalträgt GesamtverantwortungbestelltSachverständigefachliche Verantwortungintern oder externGesamtverantwortung beim Betrieb, fachliche Umsetzung durch die Sachverständige
StrahlenschutzrollenDie Aufsicht (BAG) bewilligt und kontrolliert den Betrieb. Der Bewilligungsinhaber trägt die Gesamtverantwortung und bestellt die sachverständige Person, die fachlich für die Umsetzung sorgt, intern oder extern.

Was die Aufgabe umfasst

  • Strahlenschutzkonzept, Weisungen und deren Aktualität,
  • Überwachung von Abnahme- und Konstanzprüfungen,
  • Personendosimetrie, Schulung und Nachweise im Blick behalten,
  • Beratung bei Beschaffung, Umbau und neuen Anwendungen,
  • Begleitung bei Vorkommnissen und klinischen Audits.

Wo die Grenzen liegen

Die sachverständige Person ersetzt nicht die Verantwortung der Leitung und nicht die ärztliche Indikationsstellung. Sie schafft die fachliche Grundlage für gute Entscheidungen, trifft aber nicht jede Entscheidung selbst. Ihre Wirkung hängt davon ab, dass die Leitung ihr Gehör und Befugnisse gibt.

WiseRay: Kleinere Betriebe ohne eigene Medizinphysik können diese Rolle extern besetzen. Strahlenschutz-Sachverständiger extern →

BAG-Wegleitungen zum Vertiefen: Aufgaben und Pflichten des/der Strahlenschutz-Sachverständigen (SV) im Bereich der Anwendung ionisierender Strahlung. Alle Wegleitungen: BAG-Übersicht der Strahlenschutz-Wegleitungen.

Häufige Fragen

Was macht ein Strahlenschutz-Sachverständiger?

Er sorgt dafür, dass der Strahlenschutz im Betrieb fachlich korrekt umgesetzt wird, berät die Verantwortlichen und prüft Konzepte und Abläufe.

Ist das dasselbe wie der Bewilligungsinhaber?

Nein. Der Bewilligungsinhaber trägt die Gesamtverantwortung, der Sachverständige bringt die fachliche Expertise ein. Beide Rollen ergänzen sich.

Wann braucht ein Betrieb einen Sachverständigen?

Sobald er strahlenrelevante Tätigkeiten ausübt, deren sichere Umsetzung Fachwissen verlangt. Umfang und Form richten sich nach Art und Grösse des Betriebs.

Grundlage und weiterführendDie Rolle der sachverständigen Person ist im Schweizer Strahlenschutzrecht (StSG, StSV) verankert; die fachliche Anerkennung in der Medizinphysik erfolgt über die SGSMP. Aufsicht: BAG.

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Die Inhalte dienen der Information und Weiterbildung; sie ersetzen keine einzelfallbezogene fachliche Beratung und keine behördlichen oder normativen Vorgaben. Massgeblich sind stets die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen der zuständigen Behörden. Für konkrete Anwendungen sind zusätzlich die lokalen Weisungen, Gerätevorgaben und die Beurteilung der zuständigen Fachpersonen massgeblich.

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