Stand: 01.09.2026
Eine klare klinische Frage, vorhandene Vorinformationen und getrennte Rollen führen zur passenden Untersuchung, oder bewusst zu keiner Strahlenexposition.
Rechtfertigung beantwortet die Frage, ob eine Untersuchung mit ionisierender Strahlung für diese Person und diese klinische Situation sinnvoll ist. Erst wenn diese Entscheidung steht, folgt die Optimierung des Protokolls. Ein niedriger technischer Dosiswert kann eine fehlende Rechtfertigung nicht ersetzen.
In 30 Sekunden
- Klinische Frage. Die Untersuchung soll eine konkrete diagnostische oder therapeutische Entscheidung unterstützen.
- Zwei Rollen. Die zuweisende Person dokumentiert und übermittelt die Indikation; die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt rechtfertigt die konkrete Anwendung.
- Dann optimieren. Die Modalität wird im Rahmen der Rechtfertigung gewählt; danach wird das Protokoll patienten- und fragestellungsgerecht optimiert.
Die gesetzliche Kernfrage
Nach Schweizer Strahlenschutzrecht müssen die Vorteile die strahlenbedingten Nachteile deutlich überwiegen. Zugleich darf keine vorteilhaftere Alternative ohne oder mit geringerer Strahlenexposition zur Verfügung stehen. Das bedeutet nicht „Röntgen vermeiden“, sondern die Methode wählen, die die klinische Frage am besten beantwortet.
Drei Ebenen, eine konkrete Entscheidung
Die StSV unterscheidet die grundsätzliche Rechtfertigung medizinischer Expositionen, die Rechtfertigung diagnostischer oder therapeutischer Verfahren und die Rechtfertigung der individuellen Anwendung. Für den Alltag zählt besonders die letzte Ebene: Vorinformationen, Indikation, Stand von Wissenschaft und Technik sowie die individuelle Situation müssen zusammenpassen.
Zuweisung und Rechtfertigung sind getrennte Rollen
Die zuweisende Person erstellt und dokumentiert die Indikation und übermittelt sie an die durchführende Ärztin oder den durchführenden Arzt. Diese oder dieser rechtfertigt die konkrete Anwendung vor der Exposition. Eine unterschriebene Zuweisung beendet diesen fachlichen Entscheid nicht.
Der kurze Entscheidungsweg
- Die klinische Frage so formulieren, dass das Untersuchungsergebnis eine Entscheidung beeinflussen kann.
- Voraufnahmen, Befunde und Krankengeschichte berücksichtigen.
- Prüfen, ob Ultraschall, MRT oder eine andere Methode die Frage besser oder ohne ionisierende Strahlung beantwortet.
- Indikation dokumentieren und an die durchführende Stelle übermitteln.
- Die konkrete Anwendung individuell rechtfertigen; danach das Protokoll optimieren.
Der Zuweisungsdialog
Eine Rückfrage ist sinnvoll, wenn die Fragestellung unklar ist, relevante Vorinformationen fehlen oder eine andere Methode besser geeignet sein könnte. Die BAG-Praxisfragen helfen dabei: Verändert das Ergebnis Diagnose oder Behandlung? Liegt bereits geeignete Bildgebung vor? Muss die Untersuchung jetzt erfolgen? Sind Schwangerschaft oder besondere Empfindlichkeit relevant?
DRW beantworten eine andere Frage
Diagnostische Referenzwerte unterstützen die Optimierung typischer Untersuchungen. Sie sind keine Patientendosisgrenzwerte und entscheiden nicht, ob eine einzelne Untersuchung gerechtfertigt ist. Die richtige Reihenfolge lautet: zuerst Rechtfertigung, danach optimierte Durchführung.
Merke: Eine gute Zuweisung liefert die klinische Frage und die nötigen Vorinformationen. Die individuelle Rechtfertigung bleibt die vorgängige Aufgabe der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes.
Häufige Fragen
Wer dokumentiert die Indikation?
Die zuweisende Person erstellt, dokumentiert und übermittelt die Indikation. Die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt rechtfertigt die konkrete Anwendung vor der Exposition.
Beweist ein Wert unter dem DRW die Rechtfertigung?
Nein. DRW unterstützen die Optimierung einer bereits gerechtfertigten Untersuchung. Sie sind weder Patientendosisgrenzwerte noch ein Nachweis, dass die Untersuchung nötig war.
Wann ist eine Rückfrage sinnvoll?
Wenn Fragestellung, Vorinformationen, Zeitpunkt oder Methodenwahl unklar sind. Die Rückfrage soll klären, welche Untersuchung die klinische Entscheidung tatsächlich unterstützt.
- StSG, Art. 8: Grundsatz der Rechtfertigung.
- StSV, Art. 3 und 27–29: Alternativen, Verfahren, Zuweisung und individuelle Rechtfertigung.
- BAG: Rechtfertigungspraxis für Zuweisende: klinische Frage, Vorinformationen und Methodenwahl.
- BAG: Rechtfertigung radiologischer Untersuchungen: patientennahe Entscheidungshilfe.
Rechtsstand geprüft gegen Fedlex-Konsolidierung vom 01.07.2026; Prüfdatum 15.07.2026
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