Strahlenschutzrecht der Schweiz

Radiologiefachperson und Medizinphysiker prüfen Richtlinien und Bewilligungsunterlagen am Arbeitsplatz.

Stand: 01.09.2026

StSG, StSV und die zuständigen Behörden: der rechtliche Rahmen für den Umgang mit ionisierender Strahlung in der Schweiz.

Der Umgang mit ionisierender Strahlung ist in der Schweiz bewilligungspflichtig und durch ein abgestuftes Regelwerk geordnet. Massgeblich ist immer die jeweils aktuelle Fassung der Erlasse.

Gesetz und Verordnung

Das Strahlenschutzgesetz (StSG) bildet den gesetzlichen Rahmen, die Strahlenschutzverordnung (StSV) konkretisiert ihn mit den operativen Pflichten: Rechtfertigung, Optimierung, Dosisgrenzwerte, Bewilligungen und Aufsicht. Ergänzend gelten spezifische Verordnungen, etwa zu Röntgenanlagen und zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.

Die drei Grundprinzipien

  • Rechtfertigung: Jede Exposition muss einen Nutzen haben, der den Schaden überwiegt.
  • Optimierung (ALARA): Dosen so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar halten.
  • Dosisbegrenzung: Festgelegte Grenzwerte für beruflich exponierte Personen und die Bevölkerung dürfen nicht überschritten werden.
Strahlenschutz beruht auf drei PrinzipienRechtfertigungNutzen muss denSchaden überwiegenOptimierungALARA: so niedrig wievernünftig möglichDosisbegrenzunggesetzlicheGrenzwerte einhaltenDiese Reihenfolge ist zugleich die Priorität im Alltag
StrahlenschutzprinzipienDer gesamte Strahlenschutz ruht auf drei Prinzipien: rechtfertigen, optimieren und begrenzen. Die Reihenfolge ist zugleich die Priorität, zuerst wird die Notwendigkeit geprüft, dann die Dosis minimiert, und die Grenzwerte bilden die äussere Schranke.

Dosisgrenzwerte im Überblick

Die Strahlenschutzverordnung legt feste Grenzwerte fest, die nicht überschritten werden dürfen. Sie betreffen die berufliche Exposition und die Bevölkerung und sind klar von den diagnostischen Referenzwerten zu unterscheiden, die nur eine Orientierung für übliche Untersuchungsdosen geben:

GruppeDosisgrösseGrenzwert
Beruflich strahlenexponiertEffektive Dosis20 mSv pro Jahr
BevölkerungEffektive Dosis1 mSv pro Jahr
Augenlinse (beruflich)Äquivalentdosis der Augenlinse20 mSv pro Jahr

Für den Patienten selbst gibt es bewusst keinen festen Grenzwert: Hier zählt die Rechtfertigung, also der Nutzen der Untersuchung, zusammen mit konsequenter Optimierung.

Besondere Pflichten in der Medizin

Im medizinischen Bereich kommen konkrete Betriebspflichten hinzu: eine bewilligte Tätigkeit, benannte Sachverständige und Strahlenschutzverantwortliche, dokumentierte Fachkunde mit regelmässiger Fortbildung, Qualitätssicherung mit Abnahme- und Konstanzprüfungen sowie das Melden bedeutsamer Vorkommnisse.

Zuständige Stellen

Das BAG (Bundesamt für Gesundheit) ist die zentrale Aufsichts- und Bewilligungsbehörde im medizinischen Bereich, das ENSI ist für die Kernanlagen zuständig, und das METAS betreibt die nationalen Mess- und Eichaufgaben einschliesslich der Dosimetrie-Referenz. Die fachliche Anerkennung der Medizinphysik erfolgt über die SGSMP.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Erlasse (StSG, StSV und die zugehörigen Verordnungen) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

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Häufige Fragen

Welches Gesetz regelt den Strahlenschutz in der Schweiz?

Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung, ergänzt durch Wegleitungen des BAG. Sie legen Schutzziele, Pflichten und Grenzwerte fest.

Wer ist im Betrieb verantwortlich?

Der Bewilligungsinhaber trägt die Gesamtverantwortung, unterstützt von Sachverständigen und geschultem Personal. Aufgaben und Nachweise sind klar zugeordnet und dokumentiert.

Gibt es feste Dosisgrenzwerte für das Personal?

Ja, gesetzliche Jahresgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen. Sie sind Obergrenzen, keine Zielwerte; angestrebt wird stets die niedrigste sinnvoll erreichbare Dosis.

Grundlage und weiterführendMassgeblich ist das Schweizer Strahlenschutzrecht, vor allem Strahlenschutzgesetz (StSG) und Strahlenschutzverordnung (StSV) in aktueller Fassung, mit dem BAG als Aufsichtsbehörde. Den fachlichen Rahmen ordnen die Empfehlungen der ICRP und das IAEA-Programm RPOP ein.

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Die Inhalte dienen der Information und Weiterbildung; sie ersetzen keine einzelfallbezogene fachliche Beratung und keine behördlichen oder normativen Vorgaben. Massgeblich sind stets die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen der zuständigen Behörden. Für konkrete Anwendungen sind zusätzlich die lokalen Weisungen, Gerätevorgaben und die Beurteilung der zuständigen Fachpersonen massgeblich.

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